KFZ UNFALLREGULIERUNG

Es hat gekracht! Was ist jetzt zu veranlassen? Ich war noch nie beim Anwalt!

Es ist oftmals so, dass unsere Arbeit direkt nach einem Unfall ansetzt: Bevor Sie sich in widersprüchliche Aussagen verstricken, können Sie direkt auf Ihren Anwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn mit Ihrem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bewegen Sie sich von Anfang an auf rechtssicherem Terrain. So helfen wir Ihnen, die Haftungsfrage kompetent zu beurteilen. Wir sagen Ihnen, welche Schadenersatzansprüche Ihnen realistisch zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung oder der des Unfallgegners kompetent und vollständig durchsetzen können. Seien Sie auf der Hut vor angeblich selbstlosen Unfallregulierungshelfern. Diese überrumpeln arglose Bürger mitunter und bewegen Sie zur Abtretung aller Ansprüche. Scheuen Sie sich nicht, anwaltlichen Rat einzuholen!

Was brauche ich einen Anwalt, meine Werkstatt reguliert den Unfallschaden!

Die Erfahrung zeigt:

Unfallgeschädigte, die durch einen Anwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadenersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Zudem werden mögliche Ihnen zustehende Ansprüche erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar: Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden z. B. Haushaltsführungskosten zustehen? In Ihrer Autoreparaturwerkstatt etwa wird Ihnen niemand dabei helfen, eine sog. „verdeckte Schadensspitze“ und viele andere Positionen, die nur dem verkehrsrechtlich geschulten Anwalt bekannt sind, geltend zu machen.

Aber eine Versicherung kann einen Unfall doch bestimmt abwickeln?

Die meisten Versicherungsmitarbeiter sind keine juristischen Profis, die mit den Details der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertraut sind. Sie folgen den Regulierungsrichtlinien ihres Arbeitgebers. Selbst wenn Sie einmal an einen juristisch kompetenten Sachbearbeiter geraten sollten, liegt genau hier ein weiteres Problem: Nur Ihr Anwalt vertritt Ihre Interessen unabhängig!

Wenn Ihnen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein unkompliziertes „modernes Schadensmanagement" und „Unfallpartnerschaft" verspricht, sollten Sie immer bedenken:

Die Versicherung steht auf der anderen Seite! Es geht um das Geld der Versicherung, das diese natürlich sparen will! Wer gibt schon gerne das eigene Geld für andere aus?

Ihr Auftrag an uns spart Ihnen bares Geld! Aber der Anwalt will doch sicher einen guten Anteil an diesem Geld?

Grundsätzlich muss – bis auf seltene Ausnahmefälle – der Verursacher des Verkehrsunfalls respektive dessen Versicherer die Anwaltskosten übernehmen. Selbst wenn einer unserer Anwälte Ihnen als Mandant von der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wegen Aussichtslosigkeit abraten muss, bleiben die Kosten überschaubar. Und wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich über solche Kosten ohnehin keine Gedanken machen. Wie kann ich eigentlich herausfinden, wie hoch der Schaden ist?

Es steht Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung von Schadenumfang und –höhe und zur Beweissicherung einzuschalten. Diese Kosten sind vom Schädiger zu erstatten!

Vorsicht: Dies gilt nicht für Bagatellschäden (bis etwa € 1000,-), denn hier stehen ausnahmsweise die Kosten für den Sachverständigen in einem Missverhältnis zum entstandenen Schaden. Ich bin doch selber schuld, ein Anwalt kostet jetzt nur noch mehr!

Ein Beratungsgespräch mit uns empfiehlt sich übrigens auch bei selbstverschuldeten Verkehrsunfällen, wenn es um die Ansprüche gegenüber der Kaskoversicherung geht oder bei Streitigkeiten mit der Unfallversicherung. Hier gibt es eine juristische Falltür, die nur Verkehrsrechtlern bekannt ist und deren Kenntnis Ihnen bares Geld in rasch vierstelliger Höhe einspart.

In straf- und berufsrechtlichen Verfahren gegen den Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Behandlungsfehlern leiten wir die jeweiligen Verfahren ein mit Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. Anzeige bei der Ärztekammer.

Den Geschädigten begleiten wir als Nebenkläger im Strafverfahren.

Zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gehören

  • die Aufforderung an den Arzt zur Stellungnahme zum behaupteten Behandlungsfehler mit Anforderung der Krankenunterlagen,

  • die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts durch eigene Gutachter oder durch Einschalten der Gutachterkommisieon für Fragen ärztlicher Haftpflicht,

  • die Qualifizierung des Haftungstatbestandes (mangelhafte Aufklärung, Diagnoseirrtum oder Behandlungsfehler)

  • Klärung der Beweislast

  • außergerichtliche Verhandlungsführung mit der Haftpflichtversicherung

  • Gestaltung eines Abfindungsvergleiches unter Beachtung von Folgeschäden, Verjährung und Ansprüchen Dritter zivilrechtliche Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz